Page 27 - FMO_4-2019-FlipBook
P. 27

FAMILIENMAGAZIN OLDENBURG  4 | 2019                                     Gesundheit und Ernährung











       Masernimpfpflicht beschäftigt


       verschiedene Ausschüsse im Bundesrat






       Bedenken an STIKO-Regelung



            erfassungsrechtliche Bedenken haben verschie-  zur Verfügung im Gegensatz zur Bundesrepublik.
            dene Ausschüsse des Bundesrates zu der von der   Dies eröffne eine faktische Impfpflicht für andere
       VBundesregierung geplanten Masernimpfpflicht in     Erkrankungen.
       der bisherigen Ausformulierung des Gesetztes geäußert.
                                                           Je nach Produktionsverhalten der Pharmaindustrie oder
       Die Pflicht, einen Impfnachweis vorzulegen, bestehe   Medikamentenzulassung durch die zuständigen Behörden
       auch dann, wenn zur Impfung ausschließlich Kombi-   könnten künftig ausschließlich Impfstoffe zur Verfügung
       impfstoffe zur Verfügung stehen. Diese Kombiimpfstoffe   stehen, die neben dem Masernimpfstoff andere Impfstoffe
       enthalten auch Impfstoffe gegen andere Krankheiten,   beinhalten als die aktuell vertriebenen MMR-Impfstoffe.
       wie zum Beispiel die Dreifachimpfung (Masern-Mumps-  „Es erscheint fraglich, ob dies mit dem Erfordernis einer
       Röteln) oder Vierfachimpfung (MMR + Windpocken). In der   Gesetzesgrundlage für Grundrechtsbeschränkungen in
       Schweiz zum Beispiel steht bereits der Einfach impfstoff   Einklang zu bringen ist“, schreiben die Ausschüsse.


                                                           Bedenken an STIKO-Regelung


                                                           Bedenken bestehen auch, dass die Ständige Impfkom-
                                                           mission (STIKO) quasi auch regelt, welche Erwachsenen
                                                           dieser Regelung unterfallen. Das Gesetz sieht die ab
                                                           1970 geborenen Menschen vor. „Die aktuellen Empfeh-
                                                           lungen der STIKO zur Masernimpfung von Erwachsenen
                                                           erlangen damit unmittelbar grundrechtseinschränkende
                                                           Gesetzeskraft, ebenso allerdings auch etwaige künftige
                                                           Änderungen der Empfehlungen“, so die Länderausschüsse.

                                                           Keine Probleme sieht das Bundesministerium für
                                                           Gesundheit (BMG). Es gebe zwar zurzeit keinen zu-
                                                           gelassenen Einfachimpfstoff gegen Masern, so ein
                                                           Ministeriumssprecher auf Nachfrage des Deutschen
                                                           Ärzteblattes. Es sei jedoch eine künftige Zulassung in
                                                           diesem Bereich in Zukunft nicht ausgeschlossen. Dazu
                                                           muss ein Hersteller diese zukünftig beantragen.


         ©  Freepik                                        So sehe der Gesetzentwurf des Infektionsschutzge-
                                                           setzes die Regelung vor. Darin wird berücksichtigt,
                                                           dass gegenwärtig für die Durchführung von Ma-
                                                           sernimpfungen ausschließlich Kombinationsimpf-
                                                           stoffe gegen Masern-Mumps-Röteln als Dreifach-
                                                           impfung oder Masern-Mumps-Röteln-Windpocken
                                                           als Vierfachimpfung zur Verfügung stehen.


                                                           Quelle: Ärzteblatt






                                                                                                                27
   22   23   24   25   26   27   28   29   30   31   32